Satzung

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Early Excellence-Zentrum für Kinder und ihre Familien“.  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen „Early Excellence-Zentrum für Kinder und ihre Familien e.V.“.

2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr 2004 ist ein Rumpfgeschäftsjahr und läuft vom Tag der Eintragung in das Vereinsregister bis zum 31. Dezember 2004.

  • § 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereins ist es, durch Qualifizierungs- und Beratungsangebote zur Verbesserung der frühkindlichen Bildung beizutragen.

Der Verein verfolgt dazu das Konzept der integrativen Familienarbeit, das auf der Wahrnehmung der Stärken und Potentiale der Kinder einerseits und der Unterstützung und Fortbildung der Eltern als den Experten[1] ihrer Kinder andererseits beruht. Die frühkindliche Bildung soll durch Verbreitung dieses Konzeptes und durch unentgeltliche sachliche und personelle Unterstützung von Kindertagesstätten und anderer Institutionen bei der Anwendung gefördert werden. Der Verein wird durch Qualifizierungs- und Beratungsangebote zur Verbesserung der frühkindlichen Bildung beitragen. Dabei wird den Eltern, als den ersten Erziehern ihrer Kinder, eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Ihnen werden auch Möglichkeiten zur Weiterqualifizierung angeboten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

1. durch Informationsveranstaltungen für die Träger und Mitarbeiter interessierter Kindertagesstätten,

2. durch die Erarbeitung von Konzepten für das Training von Eltern und Erziehern,

3.  durch das Angebot von Schulungen und deren Finanzierung für Eltern und Angestellte interessierter Tagesstätten,

4. durch dauerhafte begleitenden Beratung von Kindertagesstätten, die das Konzept der integrativen Familienarbeit implementieren wollen, durch Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins,

5. durch die projektbezogene Vergabe von Mitteln an qualifizierte Kindertagesstätten zur Implementierung der integrativen Familienarbeit und

6. durch die Beratung anderer interessierter Personen und Institutionen durch Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins zur Förderung dieses Konzepts.

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  • Bei der Mittelvergabe und –Verwendung für die Zwecke des Vereins ist dafür Sorge zu tragen, dass in der Buchhaltung der jeweilige Zweck der Förderung übersichtlich und leicht nachvollziehbar festgehalten und getrennt von der Bedienung anderer Zwecke niedergelegt wird. Zudem ist zu gewährleisten, dass über die Verwendung der Spenden jeweils ein Nachweis geführt wird.
  • § 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch die Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrags, über den der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet.

2. Mit dem schriftlichen Antrag erkennt der Bewerber die Vereinssatzung unter der aufschiebenden Bedingung seiner späteren Aufnahme an.

  • § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederver-sammlung gleiches Stimmrecht.

  • § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Die Mitglieder können die Mitgliedschaft bei dem Verein schriftlich durch Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende des Geschäftsjahres kündigen. Der Verein kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.

3. Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied gegen den Zweck des Vereins oder eine wesentliche Bestimmung der Satzung in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist und unter Mitteilung der Ausschlussgründe Gelegenheit zu geben, sich zu den Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss entscheidet.

4. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn in der zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde und seit deren Absendung ein Zeitraum von zwei Monaten verstrichen ist. Die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Das in Ziffer 3. geregelte Berufungsverfahren findet hier keine Anwendung.

  • § 6 Organe des Vereins

1. Die notwendigen Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand, der einen oder mehrere Geschäftsführer als Vertreter des Vereins
(§ 30 BGB) bestellen kann.

2. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und erledigt die laufenden Geschäfte.

  • § 7 Die Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung stehen alle Befugnisse zu, die durch die Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre im ersten Quartal des Jahres statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen.

3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Ergänzung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Zehntel der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Über die Ergänzung sollen die Mitglieder noch vor der Mitgliederversammlung schriftlich verständigt werden. Ist dies nicht mehr möglich, so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

4. Vom Vorstand ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.

  • § 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung nur durch andere Mitglieder vertreten lassen. Die Bevollmächtigung bedarf der Schriftform und muss in der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter.

3. Während der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

4. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
25 %  der Vereinsmitglieder oder 3 Vereinsmitglieder erschienen oder vertreten sind, wobei die jeweils geringere Zahl ausreichend ist, und alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind. In der Mitgliederversammlung  ist eine Anwesenheitsliste mit den Namen und Unterschrift der erschienenen und vertretenen Vereinsmitglieder zu führen. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach der Maßgabe des § 7 eine neue ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

6. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Satzung erfolgen Beschlussfassungen und Wahlen durch die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los und in anderen Fällen die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  • § 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, dem 1. und dem
2. Vorsitzenden und gegebenenfalls weiteren ordentlichen Vorstandsmitgliedern. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein allein. Die weiteren ordentlichen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

2. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung, die für die Wahl einen Wahlleiter zu bestellen hat, für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Die Wahlen erfolgen schriftlich und in geheimer Abstimmung.

3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  • § 10 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

1. Dem Vorstand stehen die durch die Satzung eingeräumten Befugnisse zu. Er hat  
insbesondere die folgenden Aufgaben:

a)        die Einberufung, Vorbereitung und Leitung der  
                           Mitgliederversammlung,

b)        die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c)        Vorbereitung des Haushaltsplanes und Ausführung des von der
             Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes,
             Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts und-Rechnung und
             Vorlage derselben in der Mitgliederversammlung,

d)        Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

e)        Mittelvergabe und –Verwendung zur Förderung der Zwecke des
             Vereins.

  • Der Vorstand ist befugt, einen Beirat, Komitees, Kommissionen,  
    Arbeitsausschüsse und ähnliches zu bestellen und mit Sonderaufgaben zu
    betrauen, wozu auch Nichtmitglieder herangezogen werden können. Er ist
    insbesondere befugt, die in § 6 bezeichneten Geschäftsführer für die Erledigung
    der laufenden Geschäfte des Vereins zu bestellen, die die zur Erledigung dieser
    Geschäfte erforderliche Vertretungsvollmacht haben und eventuellen Weisungen
    des Vorstands Folge zu leisten haben.

  • Der Vorstand ist berechtigt, die Satzung zu ändern, soweit das erforderlich ist, um die Eintragung in das Vereinsregister zu erlangen oder eine Änderung für die
    Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt erforderlich ist.

  • § 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und im Fall seiner  Verhinderung vom 2. Vorsitzenden mit der Wahrung einer Frist von zwei Wochen einberufen und geleitet werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstands-mitglieds den Ausschlag.

3. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden.

  • § 12 Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Rechnungsprüfer, der die Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis dem Vorstand einen schriftlichen Bericht zu erteilen hat, den dieser der Mitgliederversammlung vorzulegen hat.

2. In den Jahren, in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet, hat der Vorstand den Bericht des Rechnungsprüfers innerhalb von drei Monaten nach Eingang den Mitgliedern, die das verlangen, zu übermitteln.

    • § 13 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 8 Ziffer 6. Satz 3 dieser Satzung erforderlichen Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der 1. Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.

    2. Ziffer 1. gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Heinz und Heide Dürr Stiftung Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


    [1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich auf Personen beiderlei Geschlechts.